Satzung


Richtlinien

des Evangelischen Kirchenchors 1897 "CONCORDIA" Altenbach


§ 1       Aufgaben des Chores


  1. Der Chor ist ein Teil der Kirchengemeinde. Er besteht aus Mitgliedern, die am kirchlichen Singen und Musizieren interessiert sind. Mitglied kann jeder Bürger ab dem vollendeten 13. Lebensjahr werden, ohne Berücksichtigung seiner Konfession und seines Wohnortes.

  2. Ziel des Chores ist es, auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus zur Förderung des kirchlichen Lebens der Gemeinde beizutragen.

  3. Der Chor erfüllt seinen Auftrag in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen  Gemeindeveranstaltungen. Er hat die Aufgabe, Chormusik zu erarbeiten und zu vermitteln, sowie Gemeindelieder und liturgische Gesänge zu unterstützen und zu fördern.

  4. Für diese Aufgaben ist eine regelmäßige Teilnahme der Chormitglieder an den Proben erforderlich. Sie ist die Voraussetzung für die Mitwirkung bei den Aktivitäten des Chores.

  5. Der Chor ist Mitglied im Landesverband der evangelischen Kirchenchöre in Baden.


§ 2       Gemeinde und Chorarbeit


  1. Für die Chorarbeit trägt die Kirchengemeinde und die gewählte Leitungdes Chores die Verantwortung.Diese schließt ein:

    a) die Werbung von Chormitgliedern
    b) die Einstellung der notwendigen finanziellen Mittel im Haushaltsplan für Notenmaterial u.ä.
    c) die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den Landesverband
    d) die Bereitstellung eines geeigneten Übungsraumes mit Klavier
    e) die Berücksichtigung des Probeabends im Veranstaltungskalender

  2. Bürger, die nicht im Chor mitsingen, jedoch die Chorarbeit unterstützen und fördern wollen, können dies als passive Mitglieder mit einem jährlichen  Beitrag tun. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 3       Chorleiter


  1. Der nebenamtliche Chorleiter wird nachfachlicher Begutachtung durch die Leitung  der Kirchengemeinde und das leitende Gremium des Kirchenchors berufen.

  2. Seine Vergütung wird nach den Besoldungsrichtlinien für Kirchenmusiker festgesetz und von der Kirchengemeinde mit evtl. Zuschüssen aus Mitgliedsbeiträgen des Chores getragen.

  3. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann erfolgen:
    a) durch Kündigung von Seiten des Chorleiters
    b) durch Kündigung von Seiten der Kirchengemeinde nach Absprache mit der Chorleitung

  4. Der Chorleiter ist verantwortlich für die musikalische Arbeit des Chores. Er wählt die Chorgesänge für den Gottesdienst im Sinne der "Richtlinien für Kirchenmusik" aus.


§ 4       Leitung des Kirchenchors


  1. Die Leitung des Chores setzt sich wie folgt zusammen:

    a) dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats
    b) dem Chor-Obmann
    c) dem stellvertretenden Chor-Obmann
    d) dem Schriftführer
    e) dem Rechner
    f) dem Beirat, der aus einem Organisationsleiter für alle Choraktivitäten wie Veranstaltungen, Bewirtung usw., 
       dem Notenwart und einem Vertreter der passiven Sänger besteht.

  2. Die Wahl der Chorleitung erfolgt geheim bei einer Mitgliederversammlung. Wenn nur ein Wahlvorschlag eingeht, kann auch per Akklamation gewählt werden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre im Wechsel mit dem  stellvertretenden Chor-Obmann, Wiederwahl ist möglich.

  3. a) Der Chor wird in erster Linie vom Chor-Obmann geleitet. Er hat alle Aufgaben, die sich aus den Richtlinien und aus Beschlüssen der Leitung
        des Kirchenchors ergeben, durchzuführen und gewissenhaft zu erfüllen. Er ist befugt, nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des
        Leitungsgremiums bestimmte Aufgaben an Chormitglieder zu delegieren.
    b) Der Chor-Obmann bespricht alle wesentlichen Fragen mit dem Chor und arbeitet mit dem Chorleiter eng zusammen, mit dem er auch in
        der Vertreterversammlung des Kirchenbezirks gemeinsam den Chor vertritt.
    c) Der Chor-Obmann vertritt die Interessen des Kirchenchors gegenüber dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde
    d) Der stellvertretende Chor-Obmann vertritt im Verhinderungsfall den Chor-Obmann und unterstützt diesen bei seinen Aufgaben
    e) Der Schriftführer hat die Aufgabe, über jede Versammlung, Sitzung usw. eine Niederschrift anzufertigen. Die von der Chorleitung gefassten Beschlüsse sind
        dem Wortlaut nach aufzuzeichnen.
    f)  Der Rechner führt Buch über die Ausgaben und Einnahmen und besorgt alle übrige finanziellen Angelegenheiten. Für die ihm anvertrauten Gelder ist er der 
        Kirchengemeinde und dem Kirchenchor gegenüber verantwortlich. Er hat jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben.


§ 5       Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

    a) Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der Tagesordnung.
    b) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich dem Chor-Obmann oder seinem
        Stellvertreter vorzulegen.
    c) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in der 
        Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahldurchgang.

  2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

    a) Das Leitungsgremium des Kirchenchores zu wählen und zu entlasten
    b) den Bericht des Schriftführers zu hören
    c) den Bericht des Rechners nach Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer entgegenzunehmen
    d) den Bericht des Chorleiters und/oder des Chor-Obmanns über die musikalische Arbeit des Chores und die weiteren Planungen zu hören
    e) über Anträge zu beraten und zu entscheiden
    f)  über Änderungen der Richtlinien zu beschließen
    g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen

  3. Außer der regelmäßigen Mitgliederversammlung kann der Chor-Obmann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn eine solche von mindestens einem Drittel der aktiven Sängerinnen und Sänger bei ihm beantragt wird. In diesem Fall muss der Chor-Obmann dem Ersuchen innerhalb 4 Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Chor-Obmann mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.


§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ehrendienste des Chores


  1. Stimm-, Wahl- und Vorschlagsrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder.

  2. Die Sängerinnen und Sänger verpflichten sich, die Singstunden regelmäßig und pünktlich zu besuchen und an den verschiedenen Diensten des Chores in der Öffentlichkeit teilzunehmen. Alle Mitglieder sollen die Interessen des Chores im Sinne der Richtlinien vertreten und alles tun, was dem Wohle des Chores
    förderlich ist.

  3. Der Ein- und Austritt erfolgt durch schriftliche An- oder Abmeldung beim Chor-Obmann.

  4. Jedes Chormitglied unterstützt die Chorarbeit mit einem Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die in Heimen leben, sind beitragsfrei, ebenso aktive Sängerinnen und Sänger unter 18 Jahren.

  5. Der gesamte Kirchenchor singt auf Wunsch bei:

    a) kirchlichen Hochzeiten von Mitgliedern und deren Kindern und Eltern
    b) Bestattungen von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
    c) Ehejubiläen (25, 50, 60, 65, 70) von Mitgliedern
    d) Geburtstagen (50, 60, 65, 70, 75, 80, 85 Jahre etc.) von Mitgliedern
    e) hauptamtlichen Mitarbeitern der Kirchengemeinde

    Der Frauenchor singt mit den zur Verfügung stehenden männlichen Mitgliedern auf Wunsch bei Bestattungen von passiven Mitgliedern, deren Ehepartnern, Kindern und Eltern, sowie bei Bestattungen der Ehepartner, Kinder und Eltern von aktiven Mitgliedern.

  6. Bei Bestattungen von aktiven Mitgliedern wird ein Kranz niedergelegt, bei passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ein Gebinde.

  7. Zum Ehrenmitglied werden diejenigen ernannt, die 50 Jahre Mitglied des Evangelischen Kirchenchors 1897 "CONCORDIA" Altenbach sind.


§ 7       Gemeinsame Aufgaben

  1. Der Evangelische Kirchenchor 1897 "CONCORDIA" Altenbach beteiligt sich zusammen mit den Chören des Kirchenbezirks an folgenden Aufgaben:

    a) Erfahrungsaustausch, gegenseitige Anregung bei Chortreffen und dgl.
    b) Mitgestaltung von kirchlichen Bezirksveranstaltungen, z.B. Bezirkskirchengesangstagen
    c) Durchführung von Chortreffen, Gesangstagen und Bezirksfesten
    d) gemeinsame Vorbereitung von Landeskirchengesangstagen


§ 8       Auflösung des Chores


  1. Solange noch vier aktive Mitglieder zur Fortsetzung des Chores bereit sind, kann der Chor nicht aufgelöst werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Chores wird die Leitung der Kirchengemeinde jede mögliche Anstrengung zur Neugründung eines Kirchenchores unternehmen.


§ 9      Änderung der Richtlinien


  1. Änderungen dieser Richtlinien müssen in einer Mitgliederversammlung mehrheitlich von den anwesenden Mitgliedern genehmigt werden.



Altenbach, den 24.02.2009